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Praxis & Entscheidungen · Shopware Hub

Welche Abmahnfallen lauern im Onlineshop?

Auch: Abmahnung Shop · Rechtsfallen E-Commerce · Wettbewerbsrecht Shop

Kurzantwort

Abgemahnt wird im E-Commerce selten für Exotisches – sondern für dieselben zwanzig Formalfehler: Preisangaben, Widerruf, Impressum, Werbeaussagen, fremde Bilder und Marken. Das macht die Lage beherrschbar: Wer die bekannten Fallen einmal systematisch abräumt und bei Änderungen pflegt, hat das Risiko auf ein Restmaß gedrückt. Diese Seite ist die Landkarte der Klassiker, keine Rechtsberatung – der Schutzbrief heißt Rechtstexte vom Profi oder Schutzpaket-Dienst mit Aktualisierungs-Service.

Die Klassiker-Liste – sortiert nach Häufigkeit in der Abmahnpraxis

Block eins, die Preisangaben: Der fehlende Grundpreis (Preis je Liter/Kilo bei entsprechender Ware, gut sichtbar neben dem Gesamtpreis) ist ein Dauerbrenner der Abmahnindustrie, dicht gefolgt von unklaren Versandkosten und Streichpreisen ohne Basis – wer mit reduzierten Preisen wirbt, muss seit der Preisangaben-Novelle den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Referenz angeben. Block zwei, die Pflichttexte: Widerrufsbelehrung mit Muster-Formular (fehlend, veraltet oder widersprüchlich – der Klassiker schlechthin), Impressum mit allen Pflichtangaben, AGB ohne unwirksame Klauseln und die Kennzahlen-Pflichten drumherum: Lieferzeiten konkret, Buttonlösung („zahlungspflichtig bestellen“), Grundangaben zur Gewährleistung sauber von Garantie-Versprechen getrennt – mit Garantien wirbt nur, wer deren Bedingungen vollständig darlegt. Ein Update wert: Der jahrelang abmahnträchtige Link zur EU-Streitbeilegungsplattform ist Geschichte – die Plattform wurde im Juli 2025 abgeschaltet, der Pflicht-Hinweis ist entfallen; wer ihn noch im Impressum trägt, verlinkt ins Leere. Block drei, Werbung und Inhalte: fremde Produktfotos ohne Lizenz (Urheberrecht verzeiht nichts, auch Herstellerbilder brauchen Erlaubnis), fremde Marken in Titeln und Anzeigen jenseits zulässiger Nennung, gesundheitsbezogene Werbeversprechen ohne zugelassene Aussagen, Fake-Elemente aller Art (erfundene Siegel, gekaufte Bewertungen, künstliche Verknappung – die Trust-Frage kennt die rote Linie) und Newsletter ohne dokumentiertes Double-Opt-in. Block vier, das Datenkapitel, hat seine eigenen Fragen in dieser Kategorie: lückenhafte Datenschutzerklärung und trotzige Cookie-Banner sind längst abmahn- und bußgeldrelevant. Der Umgang mit dem Restrisiko: Rechtstexte von spezialisierten Anbietern mit Update-Service beziehen (die Rechtslage dreht sich jährlich), bei jeder Sortiments- oder Funktionsänderung die Pflichtangaben mitdenken – und im Fall einer Abmahnung nichts unterschreiben, bevor ein Fachanwalt die Unterlassungserklärung entschärft hat: Die vorformulierte Fassung ist regelmäßig weiter gefasst, als das Recht verlangt.

Kurz-Fakten

Einordnung

Die Abmahnlandschaft wirkt bedrohlicher, als sie für vorbereitete Shops ist: Abgemahnt wird industriell, also nach Schema – und Schemata kann man abarbeiten. Wer die Klassiker-Liste einmal gründlich durchgeht und die Textpflege institutionalisiert, verwandelt das Damoklesschwert in eine jährliche Wartungsaufgabe; für alles darüber hinaus gilt der ehrlichste Satz dieser Seite: Das klärt der Anwalt, nicht das Lexikon.

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Stand: Juli 2026 · Geprüft von SEO NW